Ab dem 1. Januar 2026 treten durch das Steueränderungsgesetz 2025 mehrere Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in Kraft.
Ziel ist es, insbesondere kleinere Vereine und ehrenamtlich getragene Organisationen steuerlich zu entlasten und
bürokratische Hürden zu reduzieren.
Erhöhte Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf
50.000 Euro Bruttoeinnahmen pro Jahr angehoben.
Einnahmen unterhalb dieser Grenze unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Dies erleichtert insbesondere kleineren Vereinen die Finanzierung und reduziert den steuerlichen Verwaltungsaufwand.
Erleichterungen bei der zeitnahen Mittelverwendung
Die bisher strengen Vorgaben zur zeitnahen Mittelverwendung werden für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften
deutlich gelockert.
Dadurch entsteht mehr Spielraum für Rücklagenbildung und größere Investitionen, etwa bei Anschaffungen,
Instandhaltungen oder längerfristigen Projekten.
Die grundsätzlichen Anforderungen der Abgabenordnung bleiben jedoch bestehen.
Vereinfachungen bei der steuerlichen Sphärenabgrenzung
Für Organisationen mit geringen Einnahmen werden die Anforderungen an die Abgrenzung zwischen ideellem Bereich,
Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vereinfacht.
Die steuerlichen Sphären bleiben weiterhin bestehen, Nachweis- und Dokumentationspflichten werden jedoch reduziert.
Anerkannte Tätigkeiten, Energienutzung und Pauschalen
-
Tätigkeiten im Bereich E-Sport können unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinnützig gelten,
etwa wenn sie eindeutig Bildungs-, Jugendhilfe- oder Präventionszwecken dienen.
Eine pauschale Gemeinnützigkeit besteht nicht. -
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt unter bestimmten Voraussetzungen als unschädlich
für den Gemeinnützigkeitsstatus und kann der Vermögensverwaltung zugeordnet werden. -
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die
Ehrenamtspauschale auf 960 Euro jährlich angehoben.
Diese Beträge können steuerfrei als Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Erweiterung des Haftungsprivilegs für Ehrenamtliche
Ehrenamtlich tätige Personen profitieren von einem erweiterten Haftungsprivileg bei Vergütungen bis
3.300 Euro pro Jahr.
Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit im Innenverhältnis des Vereins eingeschränkt.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz greift das Haftungsprivileg nicht.
Hinweis:
Die dargestellten Inhalte beruhen auf Gesetzesmaterialien, Pressemitteilungen und aktuellen
Verwaltungsverlautbarungen des Bundesfinanzministeriums.
Die konkrete steuerliche Behandlung kann im Einzelfall abweichen.
Eine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater wird empfohlen.
Quelle: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 10.09.2025,
Steueränderungsgesetz 2025 sowie zugehörige Gesetzesbegründungen.